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Übertragbarkeit - „Dezemberfieber“

Die im Haushaltsplan zur Verfügung gestellten Geldmittel gelten für ein Haushaltsjahr (Kalenderjahr). Am Jahresende nicht verbrauchte Haushaltsmittel gelten als erspart. Einige Maßnahmen wie z.B. Baumaßnahmen sind jedoch am Jahresende oft nicht abgeschlossen oder ziehen sich über mehrere Jahre hin. Daher besteht haushaltsrechtlich die Möglichkeit, die Ansätze im Haushaltsplan zu übertragen, so dass sie im nächsten Jahr weiterhin zur Verfügung stehen. Dies geschieht durch die Bildung eines Haushaltsrestes. Diese Möglichkeit wird aufgrund der Verwaltungsreform auf immer weitere Bereiche der Verwaltung (z.B. Beschaffungen für den laufenden Betrieb innerhalb eines Budgets) ausgedehnt. Durch die Übertragung der Ausgabenmittel lässt sich auch das sog. Dezemberfieber in der Verwaltung (rasanter Anstieg der Ausgaben am Jahresende) verhindern.