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Bodenrichtpreise in Rheinstetten
Bodenwerte : Stand: 21.5.20      vorhergehende Richtwerte

Bodenrichtpreise für Rheinstetten ab Januar 2007
(Stichtag 31.12.2006)

Der Gutachterausschuss hat in seiner Sitzung am 08.02.2007 auf der Grundlage der Kaufpreissammlung von 2006 für das Jahr 2007 folgende Richtpreise festgelegt:

Stadtteil Mörsch

Wohngebiet

in EUR

Bereich A I

Baugebiet Rösselsbrünnle

325,-

Bereich A II

Alle übrigen Stadtbereiche im Hochgestade

315,-

Bereich A III

Alle übrigen Stadtbereiche im Tiefgestade

305,-

Bereich A IV
Geschäftsstr.

Bickesheimer Straße ab Viktoriastraße bis Rheinaustraße; Badener Straße ab Rheinaustraße bis Römerstraße;
Rheinaustraße von Im Grün bis Große Kirchenstraße. Rappenwörthstraße von Römerstraße bis Siegelgrundstraße und

Rappenwörthstraße ab Hans-Thoma-Straße bis Umgehungsstraße

315,- Wohnnutzung bis
340,- gewerbliche Nutzung

355,- gewerbliche Nutzung

Gewerbegebiet

Bereich A V

Gewerbegebiet im Bereich der Hertzstraße
Grundstücksanteile für Wohnbauten

100,-
205,-

Bereich A VI

Gewerbegebiet östlich der B36
Grundstücksanteile für Wohnbauten

115,-
205,-



Stadtteil Forchheim

Wohngebiet

Bereich B I

Baugebiet nördlich der Vogesenstraße und westlich der Karlsruher Straße

350,-

Bereich B II

Alle übrigen Stadtbereiche

330,-

Bereich B III

Wohngrundstücke Stadtteil Silberstreifen
bestehendes Wohngebiet

235,-

Bereich B III A neues Wohngebiet (Bereich BBpl. "Häfen-/
Forlenweg")
300,-

Bereich B IV

Wohngebiet Äußere Kleinstraße beim Kreuz

295,-

Bereich B V
Geschäftsstr.

Hauptstraße ab Konrad-Adenauer-Straße und Karlruher Straße ab Karl-Schlageter-Straße bis Albgaustraße

330,- für Wohnnutzung bis 395,- für gewerbliche Nutzung

Gewerbegebiet

Bereich B VI

Gewerbegebiet Forchheim-Nord
Grundstücksanteil für Wohnbauten

120,-
225,-

Bereich B VII

Gewerbegebiet im Silberstreifen (Wasserschutzgebiet)
bestehendes Gebiet

115,-

Bereich B VII A neues Gebiet (Bereich BBpl. "Häfen-/
Forlenweg")
Grundstücksanteil für Wohnbauten in beiden Gebieten
90,-

175,-

Bereich B VIII

Gewerbegebiet Neue Messe

100,-

Mischgebiet

Bereich B IX

Mischgebiet Mittlerer Leichtsand

225,-
bei gemischter Nutzung

Stadtteil Neuburgweier

Wohngebiet

Bereich C I

Alle übrigen Stadtbereiche

260,-

Bereich C II
Geschäftsstraße

Rheinstraße ab Gerwigstraße bis Neuburger Straße (Brücke)

260,- Wohnnutzung bis 285,- gewerbliche Nutzung

Gewerbegebiet

Bereich C III

Gewerbegebiet Breslauer Straße
Grundstücksanteile für Wohnbauten

90,-
190,-



Ackerland und Wiesenfläche für alle Stadtteile

Für Flächen im Hochgestade
im Tiefgestade

3,50
4,-



Bauerwartungsland in allen Stadtteilen

  für Wohnbebauung
50,- bis 100,-
  für Gewerbegebiete
40,- bis 50,-
  für Rohbauland "Stadtmitte Mörsch"
130,-

 

(1) Gemäß § 193 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) hat der Gutachterausschuss der Stadt Rheinstetten die angegebenen Bodenrichtwerte nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches und der Gutachterausschussverordnung (GutachterausschussVO) vom 11.12.1989 zum Stichtag 31.12.2006 ermittelt.

(2) Der Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken, für die im Wesentlichen gleiche Nutzungs- und Wertverhältnisse vorliegen. Er ist bezogen auf den Quadratmeter Grundstücksfläche eines Grundstücks mit definiertem Grundstückszustand (Bodenrichtwertgrundstück). Bodenrichtwerte werden für baureifes und bebautes Land, Bauerwartungsland sowie für landwirtschaftlich genutzte Flächen abgeleitet. Für sonstige Flächen können bei Bedarf weitere Bodenrichtwerte ermittelt werden. Bodenrichtwerte haben keine bindende Wirkung.

(3) Die Bodenrichtwerte sind in bebauten Gebieten mit dem Wert ermittelt worden, der sich ergeben würde, wenn die Grundstücke unbebaut wären.

(4) Abweichungen eines einzelnen Grundstücks von dem Bodenrichtwertgrundstück in den wertbeeinflussenden Merkmalen und Umständen - wie Erschließungszustand, spezielle Lage, Art und Maß der baulichen Nutzung, landwirtschaftliche Nutzungsart, Bodenbeschaffenheit, Grundstücksgestalt - bewirken in der Regel entsprechende Abweichungen eines Verkehrswertes von dem Bodenrichtwert. Bei Bedarf können Antragsberechtigte nach § 193 BauGB ein Gutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte über den Verkehrswert beantragen.

(5) Die Bodenrichtwerte werden grundsätzlich altlastenfrei ausgewiesen.

(6) Ansprüche gegenüber den Trägern der Bauleitplanung, den Baugenehmigungs- oder den Landwirtschaftsbehörden können weder aus den Bodenrichtwerten, den Abgrenzungen der Bodenrichtwertbereiche noch aus den beschreibenden Attributen abgeleitet werden.

Hinweis:
Bei den Richtpreisen handelt es sich um durchschnittliche QM-Werte für den Grund und Boden von bebauten und unbebauten Grundstücken. Der Verkehrswert einzelner Grundstücke kann je nach Beschaffenheit (Lage, Zuschnitt, Größe, bauliche Ausnutzbarkeit, Erschließungszustand u.a.m.) nach oben oder unten abweichen. Der Verkehrswert ist im Bedarfsfall durch ein besonderes Wertgutachten zu ermitteln.